Eltern
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Ein urteilsfähiges, unmündiges Kind, das Zuhause ausgerissen ist, eine Altersangabe kennt das Gesetz nicht, kann von einem Anwalt verlangen, dass er dessen momentanen Aufenthaltsort, weder der Vormundschaftsbehörde, noch den Eltern mitteilt. (Tagesanzeiger vom 10. Februar 1983) Eine entsprechende Rechtserklärung wurde im Januar 1983 von der Aufsichtskommission für Rechtsanwälte gegeben. Im Entscheid hiess es: "... gerade in jenen Fällen, in denen das Verhältnis zwischen dem urteilfähigen Unmündigen und dem Inhaber der elterlichen Gewalt gestört, ist von grosser Wichtigkeit, dass der Unmündige einen Anwalt volles Vertrauen entgegenbringen kann." Dieser Rechtsentscheid gilt nur für Jugendliche, die sich mit ihren Eltern nicht mehr verstehen und vor dessen Flucht noch keine vormundschaftliche Massnahme bestanden hat. Leider ist hieraus nicht ersichtlich ob dies auch für Kinder und Jugendliche gilt, die einen Beistand haben, das sie mit einem Beistand noch bevormundet sind. Diese verschweigen des Aufenthaltsort des Flüchtigen durch den Anwalt ist nach telefonischer Rückfrage des Sorgentelefons zwischen 3 und maximal 6 Monate machbar. |